Sowohl die Krankenkasse als auch das Bundesversicherungsamt verlangen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Das Bundesversicherungsamt benötigt außerdem eine Arbeitgeberbescheinigung und in bestimmten Fällen nach der Entbindung die Geburtsurkunde (beispielsweise bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen).
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gelten die sogenannten Mutterschutzfristen. Damit sich die Frauen in dieser Zeit schonen können, sind sie von der Arbeit freizustellen. Um einen Verdienstausfall zu vermeiden, erhalten sie Mutterschaftsgeld. Dies wird entweder von der Krankenversicherung oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt. Bei Angestellten leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Grundlegende Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind folgende:
- Die Frau ist gesetzlich krankenversichert.
- Ein Arbeitsverhältnis liegt vor.
Kündigt der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtmäßig während der Schwangerschaft, kann die Frau dennoch Mutterschaftsgeld beantragen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis erst im Mutterschutz beginnt, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet?
Bei Angestellten, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes abzüglich der gesetzlichen Abgaben ausgezahlt. Davon tragen die Krankenversicherungen 13 Euro pro Kalendertag.
Übersteigt der Nettolohn den Betrag von 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss muss zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem andernfalls das Gehalt fällig werden würde.
Auch geringfügig Beschäftigte haben nach diesem Rechenmodell einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (beispielsweise Studentinnen).
Wissenswert: Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während der Mutterschutzfrist, erhalten die Frauen bis zum Vertragsende regulär Mutterschaftsgeld. Danach bekommen sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Der Arbeitgeber muss keinen Zuschuss mehr leisten.
Gesetzlich versicherte Frauen, die arbeitslos gemeldet sind, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen.
Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt.
Auch familienversicherte Minijobberinnen haben einen Anspruch darauf.
Hinzu kommt stets der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem täglichen durchschnittlichen Nettolohn.
Mutterschaftsgeld für Selbstständige
Selbstständige Frauen können ebenfalls Mutterschaftsgeld beziehen, sofern sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und einen Anspruch auf Krankengeld erklärt haben. Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld dann in Höhe des Krankengeldes aus. Ausnahmen bestehen für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. In diesem Fall beträgt das Mutterschaftsgeld 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Grundlage ist die letzte Einkommensschätzung für die Beitragsberechnung.
Selbstständige, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wie beantragt man Mutterschaftsgeld?
Je nachdem, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung oder vom Bundesversicherungsamt besteht, wird der jeweilige Antrag dort gestellt. Die Krankenkassen stellen ihren Mitgliedern dafür eigene Formulare zur Verfügung.
Das Formular für das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes gibt es unter www.mutterschaftsgeld.de. Der Antrag sollte möglichst vor der Geburt des Kindes eingereicht werden.