Mit dem Kinderzuschlag soll die Kinderarmut gezielt bekämpft werden. Darum kommt er einkommensschwachen Eltern zugute, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Der Kinderzuschlag ist nicht das gleiche wie Kindergeld
Der Kinderzuschlag ist nicht mit dem Kindergeld zu verwechseln. Während das Kindergeld einkommensunabhängig gezahlt wird, erhalten nur Eltern mit einem niedrigen Einkommen den Kinderzuschlag.
Sie können mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf decken, aber nicht den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend bestreiten. Die Eltern werden daher – aufgrund ihrer Kinder – zusätzlich unterstützt. Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist jedoch, dass die Eltern bereits Kindergeld beziehen.
Wer bekommt den Kinderzuschlag?
Folgende Kriterien müssen für einen Antrag auf Kinderzuschlag erfüllt sein:
- Die Eltern beziehen Kindergeld.
- Das Einkommen des Elternpaares beträgt mindestens 900 Euro brutto (Alleinerziehende: 600 Euro brutto).
- Das Einkommen darf die individuelle Einkommenshöchstgrenze nicht überschreiten.
- Der Kinderzuschlag und das übrige Familieneinkommen reichen aus, um den Bedarf der Familie zu sichern, sodass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsteht.
Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderzuschlag zum gleichen Termin wie das Kindergeld ausgezahlt. Dabei liegt der Höchstsatz je Kind bei 160 Euro pro Monat (gilt ab dem 1. Juli 2016).
Wie wird der Bedarf ermittelt?
Ist die Mindesteinkommensgrenze erreicht, prüft die Familienkasse, ob das Familieneinkommen den Unterhalt der Familie deckt. Dazu wird zunächst der Grundbedarf der Eltern in Höhe von jeweils 364 Euro veranschlagt, zuzüglich 140 Euro für jedes Kind.
Hinzu kommt der elterliche Anteil an den Kosten für Miete und Heizung. Dieser wird prozentual errechnet.
Maßgeblich ist die Anzahl aller Familienmitglieder: Je mehr Kinder, desto geringer der Anteil der Eltern an den Wohnkosten. Bei zwei Kindern beträgt der Anteil für ein Elternpaar beispielsweise 71,31 Prozent.
Die Höchsteinkommensgrenze bei einer Familie mit zwei Kindern errechnet man demnach so:
2 x 364 Euro
+ 2 x Höchstsatz Kinderzuschlag
+ 71,31 % der Kosten für Miete und Heizung
= Höchsteinkommensgrenze
Liegt das Einkommen der Eltern höher als 900 Euro brutto und niedriger als die Höchsteinkommensgrenze, besteht Anspruch auf Kinderzuschlag.
Wie errechnet man das Einkommen?
Als Einkommen gelten nicht nur Zahlungen aus einer Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich werden alle Einnahmen berücksichtigt. Dazu zählen:
- inkommen aus einer Anstellung oder selbständigen Tätigkeit
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
- Renten
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietungen
Die Bruttoeinnahmen werden jedoch durch verschiedene Aufwendungen reduziert, dazu gehören Steuern und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Auch eine geförderte Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente) mindert das Bruttoeinkommen. Hinzu kommen einige weitere Posten wie Werbungskosten.
Einkommen der Kinder ist bedarfsmindernd
Haben die Kinder ein eigenes Einkommen, beispielsweise durch Unterhaltszahlungen oder Waisenrente, wird dieses Einkommen vom Höchstbetrag des Kinderzuschlags abgezogen. Ausbezahlt wird nur die Differenz.
Verfügt ein Kind über ein Einkommen, das den Höchstbetrag des Kinderzuschlags überschreitet, kann entsprechend kein Kinderzuschlag für dieses Kind bezogen werden.
Auf Antrag: Zusatzleistungen für Bildung und Teilhabe
In 2014 profitierten 260.000 Kinder vom Kinderzuschlag . Zusätzlich zu der monatlichen Leistung hat der Bund ein Bildungs- und Teilhabepaket geschnürt, das aus weiteren Geld- und Sachleistungen besteht.
So können unter anderem für Schulausflüge, die Mittagsverpflegung oder Kosten, die für den Schulweg entstehen, zusätzliche Leistungen beantragt werden. Jedes Kind erhält außerdem pro Jahr 100 Euro für die Schulausstattung.
Den Antrag auf Kinderzuschlag stellt man bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.