Für wen gilt die Elternzeit?


Grundsätzlich können alle Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Elternzeit beantragen. Das gilt für sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Dabei darf man auch Elternzeit für die Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners nehmen.

Verwandte (bis zum dritten Grad) wie Großeltern sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, Elternzeit zu nehmen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn die Eltern wegen einer Erkrankung das Kind nicht betreuen können und das Kind deswegen im Haushalt der Verwandten lebt. Alle nicht sorgeberechtigten Personen (auch unverheiratete Väter, die kein Sorgerecht haben) können nur dann Elternzeit beantragen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt.

Wissenswert: Die Elternzeit ist im Elternzeitgesetz geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 2001 den bis dato geltenden Erziehungsurlaub.

Für Selbstständige gilt das Elternzeitgesetz nicht. Sie müssen ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich organisieren. Dennoch haben sie einen Anspruch auf Elterngeld.

Elternzeit ist nicht das gleiche wie Elterngeld


Elternzeit ist nicht zu verwechseln mit Elterngeld. Letzteres ist eine Transferleistung, die vom Staat an Eltern gezahlt wird, die sich der Erziehung ihrer Kinder widmen. Elterngeld kann während der Elternzeit beantragt werden. Der Anspruch auf die Leistung gilt allerdings nur für 12 beziehungsweise 14 Monate. Der Arbeitgeber muss während der Elternzeit nichts zahlen.

Wer also Elternzeit über den Anspruchszeitraum des Elterngeldes hinaus nimmt, erhält kein Entgelt. Allerdings dürfen Eltern während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

In der Elternzeit gilt Kündigungsschutz


Die Elternzeit kann von der Geburt des Kindes bis zum dritten Geburtstag genommen werden. Dabei dürfen auch beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen, denn jedes Arbeitsverhältnis wird individuell betrachtet. Währenddessen gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der auch schon in den acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht.

Eltern, die dennoch eine Kündigung erhalten, müssen innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage erheben. Denn das Unternehmen darf nur dann eine wirksame Kündigung aussprechen, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

Wissenswert: Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmeregelungen gelten bei Ärzten in der Weiterbildung und wissenschaftlichen Mitarbeitern an einer Universität.

Elternzeit darf aufgeteilt werden


Die Elternzeit für Väter und Mütter, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, darf in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Von den insgesamt 36 Monaten dürfen bis zu 24 Monate auch in die Zeit zwischen dem Beginn des dritten und der Vollendung des achten Lebensjahrs übertragen werden.

Der Arbeitgeber muss dem Antrag prinzipiell zustimmen. Allerdings kann er den dritten Zeitabschnitt ablehnen, wenn dieser nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegt. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe aufseiten des Arbeitgebers vorliegen. Möchte man die Elternzeit auf mehr als drei Zeitabschnitte aufteilen, so geht dies nur, wenn der Arbeitgeber das erlaubt.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist beitragsfrei


Gesetzlich Krankenversicherte müssen während der Elternzeit keine Beiträge an die Krankenkasse zahlen, sofern sie keine Einnahmen (beispielsweise aus einer Teilzeittätigkeit) erzielen. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch bestehen. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte, sofern ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde.

Wissenswert: Eltern, die privat krankenversichert sind, müssen während der Elternzeit ihre Beiträge in vollem Umfang weiterzahlen und zusätzlich den Arbeitgeberanteil tragen.

Kindererziehungszeiten: Rentenbeiträge in der Elternzeit


Während der Elternzeit werden sogenannte Kindererziehungszeiten angerechnet. Dies sind Zeiträume, in denen sich die Eltern um die Betreuung ihres Kindes kümmern. Sie gelten für die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in dieser Zeit bestehen.

Der Staat zahlt für den jeweiligen Elternteil Rentenbeiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland. Aktuell liegt dieser bei etwa 2.900 Euro pro Monat (Stand: Januar 2016).

Zunächst werden die Kindererziehungszeiten automatisch der Mutter zugewiesen. Betreut jedoch eine andere Person vorrangig das Kind, beispielsweise der Vater, können die Kindererziehungszeiten übertragen werden. Dies muss dem Rentenversicherungsträger gegenüber erklärt werden.

Zurück im Job


Nach der Elternzeit wird das ruhende Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen und fortgeführt. Die Art der Tätigkeit, Position und Arbeitsumfang sind so wie vor der Elternzeit. Die rückkehrenden Eltern haben jedoch das Recht, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu verringern.

Der Arbeitgeber kann nur widersprechen, wenn betriebliche Gründe vorliegen.

Tipp: Informationen über die Bedingungen für eine Reduzierung der Arbeitszeit erteilt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Barbara Ward Barbara Ward ist freie Autorin der Redaktion. Sie studierte Medienwissenschaften und Journalismus in Köln und Berlin. In Gesundheitsfragen kennt sie sich aus, denn sie schreibt schon seit vielen Jahren für Fachverlage, Medizin-Websites und Krankenversicherungen. Eine ausgewogene Perspektive und fundierte Recherche liegen ihr im Sinne der Leser besonders am Herzen. Barbara Ward Autorin kanyo® mehr erfahren