Werdende Mütter befinden sich in einer besonderen Situation: Vieles ist auch während einer Schwangerschaft möglich, manches aber nicht mehr. Selbst wenn sich die Frau topfit fühlt, sind bestimmte Tätigkeiten unter Umständen nicht mehr zu empfehlen, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.

Gerade wenn die Schwangerschaft nicht komplikationslos verläuft, ist es wichtig, sich zumindest um den Erhalt des Arbeitsplatzes und das Einkommen keine Sorgen machen zu müssen. Der gesetzliche Mutterschutz hat daher die Aufgabe, am Arbeitsplatz möglichst günstige Bedingungen für Mutter und Kind zu schaffen.

Für wen gilt der Mutterschutz?


Längst nicht alle werdenden Mütter fallen unter das Mutterschutzgesetz. Die Voraussetzungen, um die Rechte des Mutterschutzgesetzes zu erhalten, sind folgende:

  • Die schwangere Frau muss in einem geregelten Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen auch Auszubildende (solange ein Arbeitsvertrag vorliegt), Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.
  • Der Arbeitsplatz muss in Deutschland sein.

So sind Selbständige, Geschäftsführerinnen von juristischen Personen oder Gesellschaften (beispielsweise GmbHs) und Hausfrauen von dem Gesetz ausgeschlossen, ebenso wie Adoptivmütter.

Probezeit & Co.: Sonderfälle im Mutterschutz


Das Gesetz greift auch in der Probezeit, sofern es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst fallen ebenfalls unter das Mutterschutzgesetz; Beamtinnen und Soldatinnen jedoch nicht. Für sie gelten besondere Bestimmungen.

Der Mutterschutz gilt bei befristeten Anstellungen nur, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der Vertrag endet aber auch bei Eintritt einer Schwangerschaft zur vereinbarten Zeit. Das gilt auch für einen Ausbildungsvertrag. Auszubildende können jedoch bei der zuständigen Kammer vor der Abschlussprüfung eine Verlängerung beantragen, wenn beispielsweise schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten einen erfolgreichen Abschluss gefährden.

Wann informiert man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft?


Der Arbeitgeber kann den Mutterschutz natürlich nur dann berücksichtigen, wenn die Frau ihre Schwangerschaft mitteiltAlle Schutzvorschriften gelten daher erst ab Meldung der Schwangerschaft.

Die Information ist auf Seiten des Unternehmens vertraulich zu behandeln und darf nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangerschaft den Aufsichtsbehörden zu melden. Dazu gehören beispielsweise staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter.

Besonderer Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft


Gemäß Mutterschutz darf der Arbeitgeber der Mutter während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen.

Erhält eine schwangere Frau eine Kündigung, die ihren Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert hatte, so kann sie diese Mitteilung noch vierzehn Tage lang nachholen. Die Kündigung ist dann unwirksam.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist das Kündigungsverbot im Mutterschutz aufgehoben, beispielsweise bei Insolvenz, Betriebsstillegung oder schweren Pflichtverletzungen der Angestellten.

Der Arbeitsplatz muss im Mutterschutz sicher sein


Zunächst einmal stehen Sicherheit und Gesundheit der werdenden Mutter an oberster Stelle. Das Unternehmen muss Ruhemöglichkeiten anbieten, sodass sich die schwangere Frau auch während der Arbeitszeit hinlegen kann. Der Arbeitsplatz darf keinerlei Gefährdung darstellen, besonders im Hinblick auf die Anwendung von Geräten und Maschinen, aber auch bei Bildschirmtätigkeit. Hier kann der Betriebsarzt für eine Einschätzung hinzugezogen werden.

Arbeiten im Mutterschutz: Was ist verboten?


Einige Tätigkeiten dürfen laut Mutterschutzgesetz von schwangeren Frauen nicht mehr ausgeübt werden, dazu gehören:

  • Schwere körperliche Aufgaben (Lasten von mehr als 5 Kilo)
  • Arbeit in Beförderungsmitteln, beispielsweise als Pilotin, Kontrolleurin oder Taxifahrerin (ab dem 3. Monat)
  • Dauerhaftes Stehen bei mehr als 4 Stunden Beschäftigung pro Tag (ab dem 5. Monat)
  • Regelmäßiges Beugen, Hocken, Strecken oder Bücken
  • Akkord- und Fließbandarbeit mit festgelegtem Arbeitstempo
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (hier gibt es Ausnahmen für einige Branchen wie die Gastronomie)
  • Überstunden (maximal 90 Stunden Arbeit in zwei Wochen)
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Schälen von Holz
  • Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (zum Beispiel Dämpfe, Staub, Gas, Hitze, Kälte)
  • Tätigkeiten unter Erschütterung und Lärm
  • Umgang mit Druckluft, chemischen oder biologischen Schadstoffen, Röntgen- oder radioaktiven Strahlen
  • Bedienung von Maschinen mit hoher Belastung des Fußes

Treffen diese Beschäftigungsverbote zu, kann der Arbeitgeber die schwangere Frau in einen anderen Bereich versetzen. Das Gehalt muss auch bei veränderter Tätigkeit dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate entsprechen (Mutterschutzlohn). So entstehen beispielsweise keine Einbußen durch wegfallende Zuschläge für Nachtschichten.

Ist eine Versetzung nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Angestellte freistellen – das Gehalt wird weitergezahlt. Gleiches gilt auch, wenn zwar keines der Verbote greift, die Frau aufgrund ihres individuellen Schwangerschaftsverlaufs jedoch nicht arbeitsfähig ist. Hierfür muss der Frauenarzt ein Attest ausstellen.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz


Wichtig ist, dass Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft offiziell als Beschäftigungszeiten gelten. Dadurch entstehen trotz der Freistellung Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht kürzen.

Wenn die schwangere Frau vor Eintritt des individuellen oder gesetzlichen Arbeitsverbots noch unverbrauchte Urlaubstage hat, dürfen diese nicht verfallen. Der Urlaub ist aber übertragbar: Nach Ablauf der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) können Frauen den Resturlaub im aktuellen oder nächsten Urlaubsjahr in Anspruch nehmen. Der Resturlaub darf sogar noch nach der Elternzeit genommen werden.

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Barbara Ward Barbara Ward ist freie Autorin der Redaktion. Sie studierte Medienwissenschaften und Journalismus in Köln und Berlin. In Gesundheitsfragen kennt sie sich aus, denn sie schreibt schon seit vielen Jahren für Fachverlage, Medizin-Websites und Krankenversicherungen. Eine ausgewogene Perspektive und fundierte Recherche liegen ihr im Sinne der Leser besonders am Herzen. Barbara Ward Autorin kanyo® mehr erfahren